Easymouse

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Definitionen

„AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kunde bezeichnet einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, welcher als Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen nach Maßgabe dieser AGB bezieht.

Diese AGB gelten für alle Aufträge des Kunden an die Firma Easymouse Software, Hufelandstr.13, 45147 Essen, vertreten durch den Firmeninhaber Tugrul Ertugrul über Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen; sie haben Geltung auch für alle künftigen Aufträge des Kunden bei uns.

Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sie haben Geltung nur für den jeweils betroffenen Auftrag.

Der Auftragnehmer ist Anbieter von Standardsoftware für Kassensysteme, insbesondere von Kassensystemen für das Friseurgewerbe.

Er überlässt seine Standardsoftware an seine Kunden aus dem Friseurgewerbe gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsgebühr.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich nach dem Auftrag.

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Besteller bestimmten Ort trägt der Besteller. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und geht zu dessen Lasten.

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

III. Vertragsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung der Kassensystem-Software „easymouse®“ nebst Hilfsprogrammen, Programmbibliotheken, Skripten, Beispieldateien, Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und sonstigem zugehörigem schriftlichen Material – nachfolgend insgesamt „Vertragssoftware“ genannt – durch den Kunden.

(2) Gegenstand des Vertrages ist desweiteres die Erbringung von Pflegedienstleistungen an der gelieferten Vertragssoftware.

2. Leistungen des Auftragnehmers/Lizenzgebers

2.1 Lieferung der Vertragssoftware

(1) Die Vertragssoftware wird dem Kunden zum vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert. Die Lieferung erfolgt durch Übermittlung der für den Download der Vertragssoftware aus dem Internet erforderlichen Informationen.

(2) Die Vertragssoftware ist GOBD-konform und somit finanzamtskonform nutzbar, sobald der Kunde beim Auftragnehmer eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) registriert hat, die seit dem Jahr 

2020 überall dort zwingend erforderlich ist, wo Bareinnahmen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden.

2.2 Nutzungsrecht des Kunden

2.2.1 Einräumung eines Nutzungsrechts

(1) Der Auftragsnehmer/Lizenzgeber gewährt dem Kunden/Lizenznehmer im Rahmen und zu den Bedingungen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, persönliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware als Einzelplatzversion auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu benutzen. Der Quellcode wird dem Kunden nicht überlassen.

(2) Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software bei dem Auftragnehmer. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als einem Nutzer ausgeschlossen ist.

(3) Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist mit der Einräumung des Nutzungsrechts nicht verbunden. Der Auftragnehmer behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software kombinierter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.

2.2.2 Beschränkungen des Nutzungsrechts

(1) Weitergabe an Dritte

Das Recht zur Benutzung der Software kann an einen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers und nur unter der Bedingung, dass (i) der Kunde die vollständige Software mit allen Kopien einschließlich des gedruckten Materials weitergibt und keine Bestandteile der Software zurückbehält und (ii) der Empfänger den Bedingungen dieses Lizenzvertrages zustimmt, übertragen werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragsnehmers/Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben, oder anderweitig zugänglich zu machen, insbesondere diese zu vermieten, zu verleasen oder eine Unterlizenz zu vergeben. Das gewerbsmäßige Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verleihen der Software ist ausdrücklich untersagt. Im Falle der Weitergabe der Vertragssoftware erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung bzw. steht ihm für die Dauer einer zeitlich begrenzten Überlassung nicht zu. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Namen und Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken sowie das Verleasen sind unzulässig.

(2) Vervielfältigung

a) Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für ihre Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Datenverarbeitungsanlage sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des Ablaufs der Vertragssoftware.

b) Darüber hinaus kann der Kunde eine (1) Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, darf nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Vertragssoftware gekennzeichnet ist.

c) Weitere Vervielfältigungen- insbesondere zum Zwecke der Weitergabe an Dritte darf der Kunde nicht anfertigen. Die Weitergabe der Vertragssoftware an Dritte ist dem Kunden grundsätzlich untersagt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Einzelplatzanwendung, Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz

a) Die Überlassung der Vertragssoftware berechtigt den Kunden zur Nutzung der Vertragssoftware an einem (1) Bildschirmarbeitsplatz (Einzelplatzanwendung). Die Vertragssoftware darf zu diesem Zweck nur auf einer vom Kunden dafür vorgesehenen Datenverarbeitungsanlage eingesetzt werden. Ein zeitgleicher Einsatz der Vertragssoftware auf einer weiteren Datenverarbeitungsanlage ist nicht erlaubt.

b) Wird die Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerks oder sonstigen mehr Station Rechnersystems so eingesetzt, dass sie gleichzeitig oder nacheinander von mehr als einem Bildschirmarbeitsplatz aus betrieben werden kann, so liegt ein Netzwerkeinsatz vor. Der Netzwerkeinsatz ist zulässig, sofern der Kunde und der Auftragnehmer dies entsprechend vereinbaren und der Kunde die festgesetzte Netzwerkgebühr entrichtet. Die Höhe der Netzwerkgebühr im Einzelfall bestimmt sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Bildschirmarbeitsplätze.

c) Beabsichtigt der Kunde bei einem Netzwerkeinsatz die Zahl der zugreifenden Bildschirmarbeitsplätze gegenüber der Gesamtzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Bildschirmarbeitsplätze zu beschränken, so ist eine dementsprechende Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen. Die Netzwerkgebühr bestimmt sich in diesem Fall nach der Zahl der auf die Vertragssoftware zugreifenden Bildschirmarbeitsplätze. Der Kunde hat in diesem Fall die Beschränkung der zeitgleichen Mehrfachnutzung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen und dies dem Auftragnehmer glaubhaft zu machen.

(4) Dekompilierung und Programmänderungen

a) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware sind nur zulässig, sofern dies zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die dazu erforderlichen Informationen noch nicht gegen angemessene Kostenerstattung vom Auftragnehmer bereitgestellt wurden. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

b) Programmänderungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der Vertragssoftware in vertragsmäßigen Umfang, insbesondere zur Fehlerbehebung, notwendig sind, und, soweit der Auftragnehmer die gewünschten Programmänderungen nicht im Rahmen der Nacherfüllungspflicht dieses Vertrages oder, sofern eine solche Verpflichtung gegeben ist, gegen ein angemessenes Entgelt, beispielsweise im Rahmen eines zwischen beiden Parteien gesonderten abzuschließenden Pflegevertrags vor-nehmen will.

c) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

2.3 Pflegeleistungen

(1) Der Auftragnehmer wird während der Laufzeit die nachfolgend aufgeführten Pflegeleistungen erbringen.

• Individuelle Beseitigung von Mängeln der Software

• Lieferung von Updates

(2) Der Auftragnehmer erbringt Pflegeleistungen aufgrund dieses Vertrages innerhalb seiner Bürozeiten Montag-Freitag von 10 .00 Uhr bis 18 Uhr außer an Bundeseinheitlichen und nordrhein-westfälischen Feiertagen.

2.4 Zusatzleistungen

Zusätzliche Leistungen wie z.B. die Installation der Vertragssoftware, Einweisung in ihre Bedienung, Schulungen, bzw. individuelle Anpassungen der Vertragssoftware sind nur dann Bestandteil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, wenn sie als Zusatzleistungen gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung vereinbart wurden oder ein gesonderter Vertrag über die Zusatzleistung abgeschlossen wird.

2.5 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und hohe Komplexität, nicht möglich ist, Computersoftware gänzlich fehlerfrei herzustellen.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt des Downloads durch den Kunden hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in dem zugehörigen schriftlichen Material entspricht.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bestimmten Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, trägt ausschließlich der Kunde.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt ferner keine Gewähr für die Kompatibilität der Vertragssoftware mit anderen Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE), als der vom Auftragnehmer angebotenen.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Mängel an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Kunden zurückzuführen sind, sowie für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, die unzureichende Datensicherung oder sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegende Vorgänge zurückzuführen sind, oder wenn der Kunde die Möglichkeit verweigert, die Ursache eines gemeldeten Mangels zu untersuchen.

(6) Der Kunde muss er die Software unverzüglich nach deren Empfang untersuchen und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Software schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

(7) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise schriftlich zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise zu unterstützen. Ferner hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, die jeweils aktuelle Version der Vertragssoftware, sofern diese durch den Lieferanten freigegeben wurde, bei sich einzusetzen.

(8) Ein Mangel der Vertragssoftware liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßer Nutzung, die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung auswirkt.

(9) Ist die Software mangelhaft, so wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

· Übermittlung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht mehr enthält

· Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung. 

· Der Kunde wird in diesem Fall die Handlungsanweisung durch kompetentes Personal umsetzen,     soweit ihm dies zumutbar ist;

• Durchführung der Mangelbeseitigung durch Remote Zugriff des Auftragnehmers auf die Vertragssoftware. Der Kunde ist für die Einrichtung des Remote Zugriffs verantwortlich und trägt die daraus entstehenden Kosten.

(10) Bleibt die Mängelbeseitigung trotz angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Kunden erfolglos, so hat dieser das Recht, den Vertrag zu kündigen oder die Vergütung angemessen herabzusetzen (Minderung). Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden kein Kündigungsrecht zu.

(11) Der Auftragnehmer ist nicht zur Beseitigung von Sach und Rechtsmängeln verpflichtet, die nach Beendigung dieses Vertrages mitgeteilt werden.

(12) Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(13) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige des Kunden, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so werden die beim Auftragnehmer durch die Überprüfung verursachten Kosten dem Kunden mit einer Kostenpauschale berechnet, soweit dem Kunden bei der Meldung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(14) Macht ein Dritter die Verletzung eines Schutzrechts durch die Vertragssoftware geltend, wird der Kunde den Auftragnehmer darüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird den Kunden bei der Verteidigung in zumutbarer Weise unterstützen.

3. Leistungen des Kunden

3.1 Vergütung

(1) Der Kunde zahlt an den Auftragnehmer für die Nutzung der Vertragssoftware einen Grundbetrag entsprechend der aktuellen Preisliste. Dieser Betrag beinhaltet neben der Bereitstellung der Software-Vollversion auch die erforderliche technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Kunde zahlt an den Auftragnehmer für die Nutzung der Software eine Nutzungspauschale. 

Die Höhe und der Abrechnungszeitraum werden separat vereinbart. Sollte keine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden sein gilt die aktuelle Preisliste bei monatlicher Zahlung.

(3) Bei monatlicher Zahlung ist die Nutzungsgebühr jeweils am ersten Werktag des Monats fällig. Sofern der Kunde mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden monatlichen Nutzungspauschalen im Verzug gerät, wird die Lizenz automatisch gesperrt. Der Kunde kann in diesem Fall weiterhin auf seine Kundendaten und auf erfolgte Transaktionen zugreifen, die Vertragssoftware lässt sich jedoch nicht mehr zum Kassieren nutzen.

(4) Sofern sich der Kunde für die jährliche (rabattierte) Zahlung der Nutzungsgebühr entscheidet, ist diese jeweils an dem Tag fällig, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Sofern der Kunde sich mindestens drei Monate in Verzug befindet, gilt Ziffer 3.1 (3) entsprechend.

3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird den Auftragnehmer bei den ihm nach diesen AGBs obliegenden Pflegeleistungen in angemessener Weise unterstützen. So wird er dem Auftragnehmer z.B. die erforderlichen Rechnerzeiten und kompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen. Der Kunde wird darüber hinaus angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Vertragssoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und daher insbesondere für die tägliche Sicherung seiner Daten sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der ihm eingeräumten Nutzungsrechte, durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, die Zugang zu der Vertragssoftware haben, sicher-zustellen.

4. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die vereinbarte Vertragsdauer beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann sowohl durch den Anwender als auch durch den Anbieter erfolgen.

(2) Vertragsbeginn ist der Tag an dem die vollständige Zahlung der Grundgebühr für die Überlassung der Vertragssoftware auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist. Der Kunde erhält hierüber eine separate Bestätigung durch den Auftragnehmer. Sollte diese Bestätigung nicht erfolgen, so gilt die Belastung auf dem Kontoauszug des Kunden zzgl. 3 Bankarbeitstage.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform, wobei sich beide Parteien darüber einig sind, dass eine Kündigung per E-Mail ausreichend ist.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(a) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Zahlung der vereinbarten Vergütung/Nutzungspauschale trotz dreimaliger Mahnung nicht leistet oder den Einsatzort der Vertragssoftware, ohne mit dem Auftragnehmer eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen, ändert. Der Auftragnehmer muss mit dem Tage des Zugangs der Kündigung keine weiteren Leistungen mehr erbringen.

(b) Ferner steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 75% der monatlichen Nutzungspauschale zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftrag-nehmer vorbehalten

4.2 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden ausschließlich nach den folgenden Bedingungen:

(a) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen

(aa) für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden;

(bb) für Schäden, die dem Kunden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers entstanden sind.

(b) Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste.

(aa) für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten;

(bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht wurden.

(3) Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht des Auftragnehmers zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Der Auftragnehmer haftet – außer bei Vorsatz – nicht für Schäden, wenn und soweit der Kunde deren Eintritt oder Umfang durch angemessene Maßnahmen hätte verhindern oder vermindern können. Dies gilt insbesondere für Datenverluste. DEM KUNDEN WIRD DAHER AUSDRÜCKLICH ZUR REGELMÄßIGEN SICHERUNG SEINER DATEN UND PRÜFUNG DER VALIDITÄT DIESER DATEN GERATEN.

(5) Ein Mitverschulden des Kunden wird auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches angerechnet.

(6) Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

4.3 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten und sie soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden sicherstellen, dass auch die für die jeweils tätigen Mitarbeiter und Auftragnehmer zeitlich unbefristet jede eigene Verwertung oder Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen unterlassen.

(2) Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) und der DSGVO zu verarbeiten, speichern und auszuwerten. Der Kunde hat die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zur Kenntnis genommen und stimmt dieser zu.

(3) Der Auftragnehmer wird darüber hinaus, sollte er Zugriff auf Hard- oder Software des Kunden erhalten, die Regeln des Datenschutzes einhalten. Er wird durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Regeln ebenfalls einhalten.

4.4 Schlussbestimmungen

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines vom Kunden geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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